In unserer Praxis werden regelmäßig gutachterliche Untersuchungen insbesondere wegen Berufskrankheiten (BK) durchgeführt. Bei der Begutachtung im Berufskrankeitenverfahren wird die Frage geklärt, ob eine beruflich bedingte Erkrankung vorliegt und ob diese ggf. entschädigungspflichtig und evtl. auch behandlungspflichtig ist. Spezielle Erfahrungen liegen dabei für folgende Berufskrankheiten bzw. Schadstoffe vor:
Meistens werden wir von den Berufsgenossenschaften zur Erstellung von Gutachten aufgefordert. Dies erfolgt in der Regel nach Vorschlag mehrerer Gutachter an die Versicherten, die dann aus der Vorschlagsliste einen Gutachter auswählen. Versicherte der Berufsgenossenschaften können i.d. Regel aber auch Gutachter wählen, die nicht auf der vorgelegten Auswahlliste stehen. Genaue Auskunft gibt Ihnen Ihre zuständige BG.
In unserer Praxis behandeln wir auch o.g. Berufskrankheiten der Lungen und der Atemwege.
Wenn eine Erkrankung der Atemwege als Berufskrankheit (BK) anerkannt ist und diese auch gesundheitliche Beschwerden verursacht,
wird seitens der Berufsgenossenschaft (BG) entschieden, ob diese Erkrankung zu Lasten der BG behandlungspflichtig ist.
Wenn eine BK als behandlungspflichtig eingestuft wurde, ist die zuständige BG i.d. Regel auch Kostenträger. Dies gilt unter Umständen auch für Krankheiten, die sich als Folge der Berufskrankheit oder der Behandlung der Berufskrankheit ergeben haben. In diesen Fällen können die behandelnden Ärzte von der zuständigen BG mit der Behandlung beauftragt werden.
Sofern eine behandlungspflichtige BK vorliegt, sind Rezepte und Verordnungen zur Behandlung der betreffenden Berufskrankheit für
die Versicherten i. d. R. von der Zuzahlungspflicht befreit.
Sollte eine entsprechende BK mit Behandlungspflicht vorliegen, so kann die Behandlung häufig auch bei uns erfolgen. Wir benötigen dann den Bescheid Ihrer BG über die Anerkennung der Berufskrankheit mit dem Aktenzeichen der BG.